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PodologiePodologie ist die nichtärztliche Heilkunde am Fuß. Sie ist als hochangesetzte Medizinische Fußpflege im ärztlichen Vorfeld zu sehen, die zwar auch mit pflegerischen Maßnahmen zu tun hat, nicht aber mit Pflege im Sinne der Kosmetik. In Abgrenzung zur rein kosmetischen Pediküre oder Fußpflege steht die medizinische Komponente der Fußbehandlung beim Podologen im Mittelpunkt. Nach Inkrafttreten des Podologengesetzes (PodG) am 02.01.2002 hat es eine Reihe von Fragen hinsichtlich der Auslegung des Gesetzes gegeben. Diese wurden zum Teil durch das zuständige Ministerium in Nordrhein-Westfahlen beantwortet. Ich erlaube mir daher, Sie mit diesem Schreiben über die wichtigsten Punkte zu informieren.
Führen der Berufsbezeichnung Podologin/Podologe bzw. med. Fußpflegerin/FußpflegerDie Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe“ darf nach dem 01.01.2003 nur führen, wer im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 PodG ist. Die Berufsbezeichnung „med. Fußpflegerin/Fußpfleger“ darf nur führen, wer im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 PodG ist, oder eine Berechtigung bzw. staatliche Anerkennung nach § 10 Abs. 1 PodG hat. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 PodG dar und können mit einem Bußgeld bis zu 2.500 EURO geahndet werden. In einem Schreiben vom April 2007 hat der Landkreis Oldenburg - Der Landrat - zur zukünftigen Durchführung der med. Fußpflege nach dessen Aussage eine offizielle Stellungnahme, „was Fußpflege und Podologie bedeuten“ versand. Den genauen Text finden Sie hier. Personen die Fußpflege ausüben und keine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Podologin/Podologe bzw. med. Fußpflegerin/Fußpfleger“ besitzen, haben die Möglichkeit, kosmetische Fußpflege auszuüben. Häufig finden Sie noch die Bezeichnung „Med. Fußpflege“ - diese Bezeichnung hat wenig mit „medizinisch“ zu tun und führt immer wieder bei Menschen mit Fußproblemen zu Verwechselungen. Auch Diabetiker sollten hier sehr aufmerksam sein. Da der Gesetzgeber die Bezeichnung der Tätigkeit „Med. Fußpflege“ noch nicht untersagt hat, wird das auch zukünftig zu Irritationen führen.
Die Abgrenzung vom Fußpfleger zum Podologe nach der Veröffentlichung des ZFD(Zentralverbandes der Podologen und Fußpfleger Deutschlands) In einer Veröffentlichung des Zentralverbandes der Podologen und Fußpfleger Deutschlands e.V., wurde das Berufsfeld des „Fußpflegers“ vom Berufsbild des „Podologen“ abgegrenzt. Danach wird der Fußpfleger im Vorfeld der medizinischen Versorgung tätig und beschäftigt sich mit der Pflege und Prophylaxe des gesunden Fußes. Diese Abgrenzung wird auch vom Landkreis Oldenburg, so das Gesundheitsamt, geteilt.
Folgende Tätigkeiten gehören zum Berufsfeld der Fußpflegerin / des Fußpflegers
Folgende Tätigkeiten gehören zum Berufsfeld der Podologin / des /Podologen
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